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1. Vorbemerkung
Alle unsere Einkäufe erfolgen grundsätzlich nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Ausnahmen gelten nur, wenn sie schriftlich entweder im Einzelvertrag vereinbart oder von uns dem Lieferanten bestätigt worden sind.
Unsere Einkaufsbedingungen gelten, in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt wird, auch dann für alle künftigen von uns bei dem Lieferanten getätigten Einkäufe, wenn wir hierbei nicht erneut auf unsere Einkaufsbedingungen hinweisen.
2. Auftragserteilung
Nur schriftliche Bestellungen haben Gültigkeit. Sollte der bestellte Artikel ungenau oder mit falscher Artikelnummer bestellt worden sein, so ist hierauf unverzüglich hinzuweisen. Es gilt der Preis gemäß der Bestellung. Es gilt der Liefertermin gemäß der Bestellung, es sei denn, es erfolgt hiergegen ein schriftlicher Widerspruch mit der Benennung eines neuen Liefertermines. Wir können unsere Bestellung widerrufen, wenn der genannte Liefertermin für uns nicht akzeptabel ist. In diesem Fall muss der Widerruf unverzüglich nach Erhalt des neuen Liefertermines erfolgen. Für die Wirksamkeit des Widerrufes kommt es nur auf die Absendung des Widerrufschreibens an.
3. Der Preis ist, sofern er nicht vor oder bei der Auftragserteilung festgelegt ist, in der Bestätigung anzugeben. In diesem Fall wird der Auftrag erst mit unserer schriftlichen Einverständniserklärung wirksam. In diesem Fall wird der Auftrag erst mit unserer schriftlichen Einverständniserklärung wirksam.
4. Bei erstmaligen Bestellungen oder bei Änderungen in der Ausführung von Aufträgen sind uns, sofern bei der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist, zunächst zwei Musterstücke zur Verfügung zu stellen. Erst nach unserer schriftlichen Genehmigung derselben gilt der Auftrag als endgültig erteilt. Die Eigenschaften der Musterstücke gelten als Garantie der Beschaffenheit und der
Haltbarkeit gemäß § 443 BGB.
5. Leistungspflicht
Alle Lieferungen haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden zu entsprechen.
6. Gewährleistung/Haftung
Im Hinblick auf die an Zehnder gelieferten Erzeugnisse verpflichtet sich der Lieferant, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten sowie über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Qualitätsprüfung zu verfügen. Die Wareneingangsprüfung geht auf den Lieferanten über. Für Mängel – auch erkennbare – wird mit dem Lieferanten eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren und 6 Monaten nach Anlieferung bei der Zehnder GmbH vereinbart. Der Lieferant haftet auch für Folgeschäden, die durch Undichtheit der Rohre entstanden sind. Ausgeschlossen sind Mängel, die durch die Firma Zehnder oder durch unsachgemäße Nutzung der Wärmekörper bzw. Deckenstrahlplatten verursacht wurden. Der Lieferant verpflichtet sich, ohne schriftliche Genehmigung von der Zehnder GmbH keine Zeichnungen oder vereinbarte Toleranzen an Dritte weiterzugeben. Zur Untersuchung und zur Mängelrüge sind wir nicht unverzüglich nach Abnahme, sondern erst nach Ingebrauchnahme bzw. nach Bearbeitung der Ware verpflichtet.
Rohmaterialien und Halbfabrikate, die sich bei der Verarbeitung als fehlerhaft erweisen, sind uns ohne Rücksicht auf den Zeitraum zwischen Lieferung und
Feststellung der Fehlerhaftigkeit kostenlos zu ersetzen.
Sofern das Material von uns gestellt worden ist, ist uns für Ausschuss-Stücke der Gestehungspreis zu vergüten. Bei ganz oder teilweise bearbeiteten Teilen, die mangelhaft und daher Ausschuss sind, haben wir bei Rückgabe weder das Differenzgewicht noch einen Minderwert zwischen rohen und bearbeiteten Stücken zu ersetzen.
Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns von allenAnsprüchen Dritter frei. Soweit wir aufgrund Produkthaftungsregelungen/-gesetzen wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen werden, die auf den Lieferanten zurückzuführen ist, sind wir berechtigt vom Lieferanten Ersatz des Schadens zu verlangen, soweit er durch die von dem Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Hiervon umfasst sind auch die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion.
Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Er wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen ist ein entsprechender Versicherungsnachweis vom Lieferanten zu führen.
7. Die vereinbarten Lieferfristen sind einzuhalten. Zur Vermeidung drohender Terminüberschreitungen ist der Lieferant verpflichtet, Eilgut- oder Express-beförderung zu veranlassen und die Mehrkosten hierfür zu übernehmen. Außerdem behalten wir uns bei Terminüberschreitung vor zu entscheiden, ob wir auf Erfüllung bestehen oder den Auftrag ohne Fristsetzung annullieren. Bei Nichterfüllung können wir auch Schadenersatz verlangen. Es sei denn der Lieferant hat die Überschreitung des Liefertermins nicht zu vertreten. Als Schadenersatz können wir, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, 30 % des Rechnungswertes der nicht rechtzeitig gelieferten Ware verlangen. Dem Lieferanten ist es gestattet den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist.
Vereinbarte Liefertermine sind Anliefer- nicht Versandtermine.
Im Fall von erheblichen Konjunkturschwankungen, Streik oder Betriebsstilllegung behalten wir uns vor, eine Anpassung der Liefertermine an die veränderten Umstände zu verlangen.
8. Gefahrenübergang, Fracht, Verpackung
Die Transportgefahr geht in allen Fällen zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes bestimmt ist, einschließlich aller Nebenspesen frei Werk Lahr bzw. angegebener Baustelle zu erfolgen. Zurückgesandte Verpackung ist zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Wir behalten uns vor, berechnete Verpackungs-materialien als Eigentum zu übernehmen.
9. Versandanzeigen sind uns unter Angabe unserer Bestellnummer am Versandtag der Ware zuzustellen. Ein Exemplar ist der Sendung im verschlossenen Umschlag
beizufügen.
10. Die Rechnungen sind sofort nach erfolgter Lieferungun aufgefordert in zweifacher Ausfertigung einzureichen und müssen unsere Bestellnummer tragen.
11. Zahlung erfolgt innerhalb 21 Kalendertagen nach Rechnungserhalt – erfolgte Lieferung vorausgesetzt – mit 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto.
Eine Regulierung durch Akzept bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Wir behalten uns vor, mit eigenen Forderungen gegen Konzernunternehmen des Lieferanten aufzurechnen.
12. Beendigung des Vertrages
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Falle einer drohenden oder eingetretenen Insolvenz sind wir berechtigt einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Auftrag ergebenden Ansprüche beider Teile ist ausschließlich Lahr.
14. Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen nicht rechtswirksam sein sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
